Stand:11.10.2002 Satzung des Vereins „ Der Runde Tisch “ -Jugendarbeit in Poll- |
§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „ Der Runde Tisch “ -Jugendarbeit in Köln Poll-. (2) Er führt durch Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „ eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „ e.V.“. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Poll . (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Vereinszweck (1) Der „Runde Tisch“ ist ein Verein zur Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge. (2) Der „Runde Tisch“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des verfolgt Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. (3) Der Runde Tisch will mit seinen Initiativen Jugendliche von der Straße holen. Er strebt eine Koordination der vorhandenen Angebote für Jugendliche im Raum Poll sowie Schaffung neuer Angebote für Jugendliche an. Hierbei ist es Ziel sich für eine teiloffene-Jugendarbeit mit einer Sozialarbeiterstelle im Bürgerzenrum "ahl Poller Schull" zu engagieren. (4) Weiterhin bemüht sich der Runde Tisch einmal jährlich um eine Veranstaltung im Rahmen der Jugendarbeit in Poll. (5) Der Vereinszweck wird insbesondere durch Durchführung von Veranstaltungen für Jugendliche verwirklicht. (6) Etwaige M I T T E L dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine A N T E I L E A N M I T T E L N und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
§3 Die Vereinsämter (1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. |
§4 Die Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person sowie eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, oder Gruppierung mit dem Ziel der Gemeinnützigkeit werden, die die Ziele des „Runden Tisches“ bejaht. (2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. (3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird mit Eintragung in die Mitgliederliste wirksam. (5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. (6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
§5 Mitgliedsbeiträge (1) Jedes aktive und passive Mitglied ist verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. (2) Der Mitgliedsbeitrag ist zum Anfang eines Geschäftsjahres, oder zum ersten eines Monats zu zahlen. (3) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für juristische Personen, gemeinnützige Gruppierungen u.ä. 62,00 € pro Jahr. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen 31,-- € pro Jahr.(4) Der Mitgliedsbeitrag ist im eintretenden Kalenderjahr bei Eintritt bis zum 30.06 voll und ab dem 01.07. zu 50% von Hundert des Mitgliedsbeitrages zu zahlen. (5) Eine Erhöhung des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
|
§6 Mitgliedsarten (1) Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder (2) Aktive Mitglieder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch den Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
§7 Austritt der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderquartals möglich. (3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2 ) ist rechtzeitiger Zugang an den Vorstand erforderlich. (4) Ein Mitglied hat nach Austritt aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
§8 Ausschluß aus dem Verein (1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß. (2) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. (3) Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.Den Antrag kann jedes Mitglied über den Vorstand stellen. |
§9 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der erweiterte Vorstand c) die Mitgliederversammlung |
§10 Der Vorstand (1) Dem vertretungsberechtigten, geschäftsführenden Vorstand gehören an (i.S.d. § 26 BGB) der (die) 1. Vorsitzende der (die) 2. Vorsitzende der (die) Kassierer (in) (2) Dem erweiterten Vorstand gehören an: der (die) 1.Beisitzer (in) zgl. Schriftführer (in) der (die) 2.Beisitzer(in) (3) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich. |
§11 Berufung des Vorstandes (1) Der Vorstand wird bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung in einfacher, geheimer Mehrheitswahl, für zwei Jahre gewählt. (2) Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. (3) Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. |
§12 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung des „Runden Tisches“ (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. (3) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat die Pflicht alle zwei Jahre zur Vorstandswahl einen Kassenbericht sowie einen Jahresbericht vorzulegen. (4) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder nur auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen, im Namen des Vereins, abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften. |
§13 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins (2) Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich oder aus besonderem Anlaß zu erfolgen. Sie wird vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, mit einer Tagesordnung einberufen. (3) Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt alle Mitglieder, die für das laufende Jahr ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Außerdem Vertreter der juristischen Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts oder Gruppierungen mit dem Ziel der Gemeinnützigkeit, sofern sie dem Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben. (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (5) Anträge können vor und während der Versammlung eingebracht werden. Anträge auf Abwahl des Vorstandes, auf Änderung derSatzung sind den Mitgliedern zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Begründung mitzuteilen. |
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beratung und Beschlußfassung über die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge b) Finanzen des Vereins c) die Jahresplanung d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichts e) Entlastung des Vorstandes f) Wahl des Vorstandes g) Wahl des erweiterten Vorstandes h) Wahl der/des Kassenprüfer(in) i) Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und gleichzeitige Aufstellung von neuen Kandidaten j) die evt. Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens. |
§15 Beschlußfassung (1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. (2) Die Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (3) Für die Auflösung des Vereins ist eine zwei Drittel-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder erforderlich. (4) Eine Satzungsänderung erfordert eine drei Viertel-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. (5) Für eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes bedarf es einer drei Viertelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. |
§ 16 Beurkundung der Beschlüsse (1) Über die in einer Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern zugänglich zu machen. (2) Die Niederschrift ist durch den Schriftführer und durch zwei von drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben. |
§ 17 Auflösung des Vereins (1) Im Falle der Auflösung des Vereins nach § 15, werden die Mittel des Vereins Der Fördergemeinschaft Behindertenschule e.V. übergeben, um diese im Rahmen ihrer Tätigkeiten einzusetzen. Die Vereinsmittel dürfen nur einem in dieser Satzung beschriebenen, gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zweck zugeleitet werden. |